Seeufer Residenz Möhnesee-Wamel
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Pflegegrade – Einstufung der Pflegebedürftigkeit

Wann ist ein Mensch pflegebedürftig? Mit dieser Frage hat sich die Gesetzgebung in der Pflegereform eingehender beschäftigt. Denn der Grad der Pflegebedürftigkeit ist bei jedem Menschen verschieden. Manche benötigen lediglich ein paar helfende Hände im Alltag, die sie beim Einkaufen oder im Haushalt unterstützen. Andere Betroffene hingegen sind auf eine umfassendere Betreuung angewiesen. Für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit gibt es seit dem 01.01.2017 nun ein neues System: die Pflegegrade

Das Prüfverfahren für einen Pflegegrad

Für die Einstufung der Pflegegrade ist die Selbstständigkeit der Betroffenen das wichtigste Einstufungskriterium. Hierbei wirft der Prüfer einen Blick auf die folgenden sechs Lebensbereiche der Betroffenen:

  • die Mobilität
  • die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
  • die Verhaltensweisen und die psychische Problemlage
  • die Fähigkeit der Selbstversorgung
  • die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen die Gestaltung des Alltagslebens und die sozialen Kontakte
  • die Gestaltung des Alltagslebens und die sozialen Kontakte

Wie die genaue Gewichtung der einzelnen Bereiche aussieht, können Sie in der Broschüre des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) nachlesen. Hier werden auch weitere Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien gegeben und zwei Fallbeispiele vorgestellt.

Anhand dieses Fragenkatalogs ermittelt üblicherweise ein Gutachter des Medizinischen Dienstes den Pflegegrad. Am Ende hat jedoch die Pflegekasse des Antragstellers das letzte Wort.

Das fünfstufige System

Betroffene werden in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingeteilt. Das fünfstufige System ermöglicht es differenziert auf die pflegebedürftigen Personen einzugehen und somit den Pflegegrad der betroffenen Person, mit Hinblick auf ihre individuellen Bedürfnisse, besser einzuordnen.

Hierbei werden nicht nur körperlich bedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt, sondern auch die geistigen und psychischen Beeinträchtigungen spielen bei der Einstufung eine Rolle. Dadurch profitieren vor allem Demenzkranke von der neuen Gesetzeslage. Denn sie sind körperlich zwar oft noch fit, benötigen aber aufgrund ihrer Demenz einen erhöhten Betreuungsaufwand.

Im Fokus stehen bei der Einstufung vor allem die Selbstständigkeit der Betroffenen und die Frage: Wie stark ist der Pflegebedürftige im Alltag eingeschränkt?


Leistungen für Vollständige Pflege nach Pflegegrad

Geldleistung pro Monat



Pflegegrad 1

0 €



Pflegegrad 2

770 €



Pflegegrad 3

1262 €



Pflegegrad 4

1775 €



Pflegegrad 5

2005 €







 
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