Seeufer Residenz Möhnesee-Wamel
Ein Unternehmen der LiA Pflege

Verhinderungspflege – Voraussetzungen, Anspruch & Leistungen

Angehörige, die eine pflegebedürftige Person selbstständig pflegen, werden sich sicherlich schon einmal die Frage gestellt haben – Was passiert, wenn ich mal aus gesundheitlichen Gründen ausfalle oder einfach eine Auszeit brauche? Habe ich die Möglichkeit, auf andere Mittel zurückzugreifen? Wir können Sie beruhigen, denn die Antwort lautet: Ja. Die Verhinderungspflege kann als Krankheits- oder Urlaubsvertretung von Ihnen in Anspruch genommen werden, wenn Sie vorübergehend keine Pflege verrichten können oder eine kleine Pause benötigen. Die betroffene Person kann in unseren Häusern versorgt werden.

Im Folgenden stellen wir Ihnen dar, welche Voraussetzungen, Ansprüche und Leistungen die Verhinderungspflege beinhaltet.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege? – Voraussetzungen

Angehörige einer pflegebedürftigen Person wenden für die Pflege ihrer Liebsten oft sehr viel Zeit auf. Meistens sind sie berufstätig und versuchen einen Spagat zwischen Beruf, Familie, Haushalt und Pflege zu schaffen. Auf Dauer ist eine Pflege durch Angehörige jedoch sehr kräfteraubend. Oft leiden Angehörige unter Müdigkeit, Stress und vernachlässigen sich selbst. Doch jeder braucht mal eine Auszeit. Ob es sich dabei um einen Urlaub handelt oder um einen krankheitsbedingten Ausfall, spielt keine Rolle, denn die Ersatzpflege kann für wenige Stunden oder mehrere Wochen in Anspruch genommen werden.

Pro Kalenderjahr kann die Pflegeversicherung für bis zu sechs Wochen alle Kosten der Ersatzpflege übernehmen (aber Achtung!: Die Kosten sind nachweispflichtig.)

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:

  • Die Pflegeperson, die vertreten wird, ist regelmäßig (meist einmal in der Woche) für die Pflege der betroffenen Person zuständig. Der Stundenumfang der Versorgung spielt dabei keine Rolle.  
  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sein.
  • Die Pflege durch eine Privatperson in den eigenen vier Wänden muss mindestens seit sechs Monaten bestehen.

Pflegebedürftige Personen, die noch keinem Pflegegrad zugeordnet sind oder sich im Pflegegrad 1 befinden, haben leider keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege.

Muss der Antrag vor dem Anspruch der Verhinderungspflege gestellt werden?

Besonders da es speziell bei Krankheitsausfällen manchmal sehr schnell gehen muss und kurzfristig eine Ersatzpflege gebraucht wird, müssen Sie nicht zwingend vor der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege einen Antrag stellen. Auch die Pflegekasse muss nicht im Voraus informiert werden. Sie sollten jedoch darauf achten, alle Belege und Auslagen aufzubewahren. Diese müssen Sie später bei der Pflegekasse vorlegen.

Welche Leistungen werden bei der Verhinderungspflege abgedeckt?

Das Pflegepersonal übernimmt bei der Verhinderungspflege sowohl die Grundpflege als auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie unterstützt die pflegebedürftige Person etwa bei der Körperpflege, der Ernährung und Bewegung. Außerdem hilft sie im Haushalt. Sei es beim Wäschewaschen, Kochen oder Einkaufen.

Wir bieten die Verhinderungspflege in unseren ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie in unseren stationären Einrichtungen an.

Kostenübernahme – Womit kann ich rechnen?

Insgesamt erstattet die Pflegekasse Kosten in Höhe von höchstens 1.612 Euro im Jahr. Die Leistungen können dabei entweder über Pauschale abgerechnet werden oder auch stundenweise erfolgen. Dies hängt davon ab, in welchem Umfang Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege wird bei der Kurzzeitpflege nicht berücksichtigt, ob eine Vorauspflege durch die Pflegeperson stattgefunden hat. So stehen dem Betroffenen bei der Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen vollstationäre Pflege im Jahr zu, falls die Pflege im eigenen Zuhause oder eine teilstationäre Pflege nicht möglich sind.

Sie haben die Möglichkeit, einen Teil des Kurzzeitpflegegeldes – sofern in diesem Jahr noch nicht beansprucht – für die Verhinderungspflege zu verwenden. Insgesamt können so bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.


 
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